Schweizer Gesellschaften profitieren nicht von der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie oder der EU-weiten Mehrwertsteuerharmonisierung.
EU-CFC-Regelungen können greifen, wenn Schweizer Strukturen passive Einkünfte erzielen und keine ausreichende Substanz aufweisen.
Schweizer Banken verlangen strenge KYC-Prüfungen, Nachweise zur Herkunft der Vermögenswerte und zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit.
Schweizer Gesellschaften unterliegen dem automatischen Informationsaustausch nach CRS (Common Reporting Standard) sowie Transparenzpflichten hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten.
Die Schweiz ist ein hochentwickeltes Nicht-EU-Land in Mitteleuropa (Grenzen zu Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein) mit rund 9 Millionen Einwohnern und der Währung Schweizer Franken (CHF). Sie gilt weiterhin als Premium-Standort für Unternehmer und vermögende Privatpersonen, die ein stabiles, effizientes und steuerlich optimiertes Umfeld suchen. Mit ihrer langen Tradition finanzieller Vertraulichkeit, einer starken Bankenlandschaft und dem kantonalen Steuerwettbewerb ist die Schweiz besonders attraktiv für die Strukturierung privaten Vermögens und die Verlagerung von Family Offices.
Die Schweiz bietet ein Besteuerungsmodell nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) für ausländische Staatsangehörige, die ihren steuerlichen Wohnsitz in die Schweiz verlegen und dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Steuer wird auf Grundlage einer verhandelten Mindestbemessungsgrundlage berechnet, die sich aus den Lebenshaltungskosten ableitet, statt auf dem weltweiten Einkommen, vorbehaltlich bundes- und kantonalrechtlicher Mindestschwellen.
EU-Mandanten, insbesondere aus Deutschland, müssen jedoch erweiterte steuerliche Verpflichtungen berücksichtigen. Nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ehemalige Steuerpflichtige noch bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug besteuern. Eine sorgfältige Planung ist daher unerlässlich.
Nach schweizerischem Recht muss mindestens eine in der Schweiz ansässige Person die Gesellschaft rechtsgültig vertreten können (Einzel- oder Kollektivzeichnungsberechtigung). In der Praxis wird dies häufig als Erfordernis eines in der Schweiz ansässigen Direktors oder zeichnungsberechtigten Organs ausgestaltet.
Die Schweiz verfügt über zahlreiche Banken, jedoch ist die Kontoeröffnung keineswegs unkompliziert. Es ist mit verstärkten Sorgfaltsprüfungen zu rechnen, insbesondere bei ausländischen Eigentümern, Holdingstrukturen, kryptobezogenen Geschäftsmodellen oder Konstruktionen mit geringer Substanz.
Aus Sicht der EU gilt die Schweiz offiziell nicht als Steueroase. Sie wurde 2019 nach Anpassung ihrer Steuergesetzgebung von der EU-Beobachtungsliste („Grey List“) gestrichen. Heute arbeitet die Schweiz eng mit EU-Staaten zusammen, Schweizer Banken melden Finanzinformationen im Rahmen internationaler Standards, und anonyme Offshore-Konten sind faktisch nicht mehr möglich.
Dennoch betrachten einige EU-Staaten einen Wegzug in die Schweiz steuerlich mit besonderer Aufmerksamkeit.
Deutschland wendet hierbei besonders strenge Regelungen an. Unter bestimmten Voraussetzungen können deutsche Steuerbehörden auch nach dem Wegzug weiterhin deutsche Einkünfte und Vermögenswerte für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren besteuern.
Frankreich und Österreich verfügen ebenfalls über Wegzugs- oder Nachversteuerungsregelungen, die sich jedoch in Umfang und Dauer unterscheiden.
Andere Staaten wie Spanien, Italien oder die Niederlande kennen keine vergleichbaren verlängerten Nachbesteuerungsregelungen. Allerdings kann beim Wegzug eine Wegzugsbesteuerung anfallen, insbesondere auf Beteiligungen und Kapitalanlagen, und es können CFC-Regelungen greifen, wenn ausländische Gesellschaften ohne ausreichende Substanz fortgeführt werden.
Die Schweiz eignet sich nicht für Mandanten, die uneingeschränkten EU-Marktzugang oder Anonymität in der Eigentümerstruktur erwarten. Schweizer Strukturen erfordern Transparenz, wirtschaftliche Substanz und Compliance, bieten im Gegenzug jedoch langfristige rechtliche Stabilität und steuerliche Planungssicherheit.
Kontaktieren Sie uns, um zu prüfen, ob die Schweiz die passende Jurisdiktion für Ihre private und unternehmerische Struktur ist.
Nach schweizerischem Recht muss mindestens eine in der Schweiz ansässige Person die Gesellschaft rechtsgültig vertreten können (Einzel- oder Kollektivzeichnungsberechtigung).
Körperschaftsteuer liegt je nach Kanton zwischen etwa 12–20 %
Dividenden unterliegen einer Quellensteuer von 35 %
MWST-Nummer kann nach ordnungsgemäßer Gründung und Registrierung in der Regel innerhalb von etwa 2–4 Wochen erteilt werden.
Ja, in vielen Fällen kann der Gründungsprozess aus der Ferne abgewickelt werden.
| Steuerlast | Bankwesen | Reputation | Bürokratie | Rechtssicherheit | Kosten | |
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| USA | 21-0% |
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ab 1.900 EUR |
| Singapur | 0% |
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ab 2.950 EUR |
| Hongkong | 0% |
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ab 1.900 EUR |
| Zypern | 15% |
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ab 1.900 EUR |
| Malta | 5% |
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ab 2.500 EUR |
| Irland | 12,5% |
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ab 1.950 EUR |
| Trust | 0% |
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ab 4.900 EUR |
| England | 25-19% |
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ab 1.000 EUR |
Ihr Wohnsitzland kann für ausländische Geschäftstätigkeiten und Dividendeneinkünfte Steuer- und Meldepflichten vorsehen in bestimmten Fällen sogar dann, wenn Gewinne nicht ausgeschüttet werden.
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation kann eine geeignete Holdingstruktur erforderlich sein, um die Steuervorschriften einzuhalten und unnötige Steuerrisiken zu vermeiden.
Um festzustellen, welche Jurisdiktion und Struktur Ihre Anforderungen am besten erfüllen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular und beschreiben Sie Ihre Pläne so detailliert wie möglich.
Unsere Berater prüfen Ihren Fall gern und beraten Sie entsprechend.