Eine Verlagerung des Wohnsitzes kann im bisherigen Heimatland eine Wegzugsbesteuerung auslösen
Eine Geschäftsleitung aus einem Hochsteuerland kann zur Anwendung von Regeln zur ausländischen Geschäftsleitung (POEM) führen
Beteiligungsverhältnisse und Kontrolle sollten sorgfältig strukturiert werden, um CFC- oder Geschäftsleitungsrisiken zu vermeiden
Mögliche Strukturierungsinstrumente sind Trusts, Stiftungen oder Holdinggesellschaften, abhängig von Ihrer individuellen Situation
Die Bahamas sind ein englischsprachiger Inselstaat im Atlantik, südöstlich von Florida gelegen. Sie sind kein Mitglied der EU und verwenden den Bahama-Dollar (BSD), der 1:1 an den US-Dollar gekoppelt ist.
Das Land ist als Offshore-Finanzzentrum bekannt und gilt für viele Standardgesellschaften als steuerneutral. Es gibt keine klassische Körperschaftsteuer wie in den meisten anderen Ländern. In der Regel fällt auch keine Quellensteuer auf Dividenden an.
Sehr große multinationale Unternehmensgruppen, die unter die OECD-Pillar-Two-Regelungen fallen, können jedoch einer Mindestbesteuerung von 15 % unterliegen. Dies betrifft nur Konzerne, die bestimmte globale Umsatzschwellen überschreiten.
Für inländische Geschäftstätigkeiten existiert ein Mehrwertsteuersystem. Der reguläre VAT-Satz beträgt 10 %. Statt von „steuerfrei“ zu sprechen, ist es daher korrekter zu sagen: keine klassische Körperschaftsteuer, jedoch gelten regulatorische und steuerliche Compliance-Vorgaben.
Die Bahamas eignen sich in der Regel nicht für operative Unternehmen, die faktisch aus einem Hochsteuerland geführt werden, ohne dass eine tatsächliche Verlagerung erfolgt. In solchen Fällen kann das Risiko einer ausländischen Geschäftsleitung im Wohnsitzstaat entstehen.
Das Rechtssystem basiert auf dem englischen Common Law und bietet internationale Rechtssicherheit. Obwohl die Bahamas meist nicht für aktive operative Unternehmen genutzt werden, gelten sie aufgrund ihrer langjährigen Offshore-Tradition und regulatorischen Kooperation als interessante Option für Mandanten, die auf Vertraulichkeit und internationale Diversifizierung setzen, vorausgesetzt, die Struktur ist korrekt umgesetzt.
Die passende Struktur hängt immer von Ihrem Wohnsitzstaat und Ihren weltweiten steuerlichen Verpflichtungen ab. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Einschätzung.
Ja. Die Gründung kann in der Regel vollständig über einen lizenzierten Registered Agent abgewickelt werden. Eine persönliche Anreise ist meist nicht erforderlich.
Es gibt keine klassische Körperschaftsteuer und in der Regel keine Quellensteuer auf Dividenden. Allerdings können VAT-Regeln und internationale Mindestbesteuerungsvorschriften je nach individueller Situation Anwendung finden.
Bankkonten sind möglich, jedoch erfolgt eine gründliche Compliance-Prüfung. Die Genehmigung hängt stark von der Qualität der Unterlagen und dem Geschäftsmodell ab.
Für eine Standard-IBC ist dies in der Regel nicht zwingend erforderlich. Abhängig von der geplanten Struktur und möglichen Substanzanforderungen kann es jedoch sinnvoll sein.
| Steuerlast | Bankwesen | Reputation | Bürokratie | Rechtssicherheit | Kosten | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| USA | 21-0% |
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ab 1.900 EUR |
| Singapur | 0% |
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ab 2.950 EUR |
| Hongkong | 0% |
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ab 1.900 EUR |
| Zypern | 15% |
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ab 1.900 EUR |
| Malta | 5% |
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ab 2.500 EUR |
| Irland | 12,5% |
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ab 1.950 EUR |
| Trust | 0% |
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ab 4.900 EUR |
| England | 25-19% |
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ab 1.000 EUR |
Ihr Wohnsitzland kann für ausländische Geschäftstätigkeiten und Dividendeneinkünfte Steuer- und Meldepflichten vorsehen in bestimmten Fällen sogar dann, wenn Gewinne nicht ausgeschüttet werden.
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation kann eine geeignete Holdingstruktur erforderlich sein, um die Steuervorschriften einzuhalten und unnötige Steuerrisiken zu vermeiden.
Um festzustellen, welche Jurisdiktion und Struktur Ihre Anforderungen am besten erfüllen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular und beschreiben Sie Ihre Pläne so detailliert wie möglich.
Unsere Berater prüfen Ihren Fall gern und beraten Sie entsprechend.