Die Wegzugssteuer, oder auch Exit Tax, in Österreich nach § 27 Abs. 6 EStG besteuert fiktive Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen, sobald natürliche Personen ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen. Besonders relevant ist das für Unternehmer mit GmbH-Anteilen, Investoren und Digital Nomads.
Die Wegzugssteuer Österreich greift automatisch, wenn Sie als steuerlich ansässige Person Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (mehr als 183 Tage pro Jahr) dauerhaft ins Ausland verlagern. Sie löst eine fiktive Veräußerung Ihrer Kapitalanlagen aus: Alle stillen Reserven, also der Wertzuwachs zwischen Anschaffungskosten und aktuellem Marktwert, werden mit 27,5% Kapitalertragsteuer (KESt) sofort belegt, obwohl kein realer Verkauf stattfindet.
Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keine 1%-Beteiligungsschwelle, das heißt selbst kleine Depotgewinne oder GmbH-Minderheitsanteile fallen darunter. Betroffen sind vor allem GmbH-Gesellschafter, Angel-Investoren mit Startup-Portfolios und Online-Unternehmer, die nach Dubai, Portugal oder Zypern ziehen.
Nur natürliche Personen mit Kapitalvermögen im Privatvermögen sind betroffen. Juristische Personen umgehen die Regelung. Die entscheidenden Voraussetzungen sind wie folgt:
Dauerhafter Wegzug: Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (Meldezettel abgeben)
Kapitalanlagen mit stillen Reserven, die während der österreichischen Steuerpflicht entstanden sind
Keine Mindestbeteiligung nötig (auch 0,1% GmbH-Anteil zählt)
Wichtige Ausnahmen:
Vorübergehende Auslandsaufenthalte unter 183 Tagen (betriebliche Entsendung)
Vermögenswerte ohne Wertzuwachs (Anschaffungskosten = Marktwert)
Beachten Sie die Meldepflicht! Der Wegzug muss innerhalb eines Monats formlos beim Finanzamt gemeldet werden. Versäumtes Melden kann zu Nachzahlungszinsen von 2% pro Monat führen.
Praxis-Tipp: Beim Umzug in die Schweiz oder UAE (Drittstaaten) ist die Steuer sofort fällig, planen Sie daher entsprechend Liquidität ein!
§ 27 Abs. 6 EStG erfasst ausschließlich Kapitalanlagen mit positiven stillen Reserven. Hier die Übersicht:
Vermögensart | Beispiele | Besteuerung |
Beteiligungen | GmbH-Anteile, AG-Aktien, Stammkapital | 27,5 % KESt auf Wertsteigerung |
Wertpapiere | Aktien, Anleihen, Optionen, Kryptos | 27,5 % auf Kursgewinne |
Investmentfonds | ETFs, Immobilienfonds, Mischfonds | Fiktiver Gewinn voll besteuert |
Sonstiges | Forderungen mit Zinsgewinn | Nur Kapitalertragskomponenten |
Ausgenommen bleiben: Immobilien, Bankguthaben ohne Zinsen, Betriebsvermögen, Kunst/Sachwerte und Rentenansprüche.
Für GmbH-Gesellschafter gilt: Der volle Unternehmenswert minus Einlage wird besteuert. Bei 1 Mio. € Marktwert und 100.000 € Einlage sind das 247.500 € Steuerlast.
Die Berechnung ist einfach und transparent. Beachten Sie einfach folgende drei Schritte:
Marktwert bestimmen: Bewertung zum Wegzugsstichtag (Bilanzwert, Gutachten, Börsenkurs)
Stille Reserve ermitteln: Marktwert minus Anschaffungskosten (inklusive Makler-/Notarkosten)
KESt anwenden: 27,5 % auf die gesamte stille Reserve (kein Teileinkünfteverfahren!)
Position | Betrag |
Einlage (2015) | 200.000 € |
Unternehmenswert Wegzug 2026 | 2.000.000 € |
Anteilswert (50%) | 1.000.000 € |
Stille Reserve | 800.000 € |
Wegzugssteuer | 220.000 € |
Liquiditätsfalle: Es findet kein tatsächlicher Verkauf der Anteile statt, aber Sie tragen dennoch sofort die volle Steuerlast. Dies stellt bei Wegzügen in Drittstaaten ohne Stundungsmöglichkeit eine erhebliche Belastung dar, insbesondere für Unternehmer, die einen Exit planen.
Österreich differenziert streng nach Zielland. Daher sollten Sie auch Ihre Planung danach ausrichten, welche Regeln für Ihr Zielland gelten:
EU/ EWR-Länder (Portugal NHR, Zypern, Malta):
Zinslose Stundung auf unbestimmte Zeit möglich
Fälligkeit erst bei tatsächlichem Verkauf oder Weiterzug
Sicherheiten (z. B. Bürgschaft) erforderlich
Drittstaaten (Dubai, Schweiz, USA):
Keine Stundung, Steuer muss innerhalb 1 Monats vollständig gezahlt werden
Meldepflicht beim Finanzamt auslösen
BFH-ähnliche Rechtsprechung: Das OGH hat 2024 bestätigt, dass EU-Stundungen unionsrechtskonform sind. Planen Sie also EU-Ziele für maximale Flexibilität!
Seit der DBA-Reform AT-DE 2024 (Art. 13 aufgehoben) droht echte Teildoppelbesteuerung:
Österreich besteuert die stille Reserve beim Wegzug (27,5 %)
Deutschland beim späteren Verkauf erneut (bis 30 % ESt + Gewerbesteuer)
Lösungen:
Anrechnung der österreichischen KESt im Zielland (DBA-Klausel prüfen)
Vorab-Verkauf in Österreich vor Wegzug
EU-Holding als Zwischenschritt
Für Schweiz-Zuzügler gilt das DBA AT-CH und es ist eine volle Anrechnung möglich.
Disclaimer: In diesem Beitrag handelt es sich um allgemeine Informationen, keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Konkrete Gestaltungen sollten immer mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für internationales Steuerrecht abgestimmt werden.
Mögliche Strategien:
EU/EWR-Zuzug wählen: Sie entscheiden sich bewusst für ein EU- oder EWR-Land wie Portugal, Zypern oder Malta als neues Wohnsitzland. Dadurch profitieren Sie von der zinslosen Stundung der Wegzugssteuer, die erst bei tatsächlichem Verkauf oder Weiterzug in ein Drittland fällig wird. Diese Strategie verschiebt die Liquiditätsbelastung auf unbestimmte Zeit und erhöht Ihre Planungssicherheit.
Holding-Gründung: Sie gründen vor dem Wegzug eine Holding-Gesellschaft (z. B. österreichische GmbH oder zypriotische Ltd.), an der Sie die operative GmbH-Anteile übertragen. Dadurch hält die natürliche Person nur noch Anteile an der Holding, während die wertsteigerungsstarken Operativa auf Gesellschafterebene verbleiben. Die Wegzugssteuer greift dann nur noch auf die Holding-Beteiligung, oft mit geringerer stiller Reserve.
Gestaffelte Verkäufe: Sie realisieren die stillen Reserven in kleinen Portionen über 2-3 Jahre vor dem geplanten Wegzug, z. B. durch Teilverkäufe von Aktien oder Ausschüttungen aus der GmbH. Jeder Schritt löst zwar KESt aus, vermeidet aber die hohe Einmalzahlung beim Wegzug. Die Restreserven sind dann bereits „entladen“, wenn § 27 Abs. 6 EStG greift.
Familienstiftung: Sie bringen Ihr Kapitalvermögen (Aktien, GmbH-Anteile, Depot) steuerfrei in eine private österreichische Familienstiftung ein. Die Stiftung wird alleinige Eigentümerin, während Sie als Stifter oder Begünstigter agieren. Bei Wegzug hält die natürliche Person keine besteuerbaren Kapitalanlagen mehr direkt und die Wegzugssteuer entfällt vollständig.
Asset-Protection: Sie leiten vor dem Wegzug gezielte Ausschüttungen, Gesellschafterdarlehen oder Bonuszahlungen aus der GmbH an sich selbst aus. Diese Mittel reduzieren die stillen Reserven im Unternehmen, da Buchgewinne bereits realisiert und versteuert werden. Beim späteren Wegzug bleibt nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Wertsteigerung steuerpflichtig.
Timing-Regel: Planen Sie mindestens 12-18 Monate Vorlauf für Bewertung, Genehmigungen und Finanzamtsabstimmung ein.
GmbH-Gesellschafter (100% Anteile): Voller Unternehmenswert besteuert, bei 5 Mio. € Wert bis zu 1,375 Mio. € Steuerlast.
Angel-Investoren: Summierte Bewertung aller Startups (Goodwill zählt!)
Digitale Nomaden: Depotgewinne seit 10 Jahren (z. B. Bitcoin +1.000%)
Immobilien-Investoren: Glück gehabt, es zählen nur die operativen Gesellschaftsanteile.
10-Punkte-Plan für einen stressfreien Umzug:
Inventarisieren Sie alle Kapitalanlagen (Depot, Gesellschaftsanteile)
Lassen Sie Marktwert durch Sachverständigen bewerten
Berechnen Sie stille Reserven (Excel-Tabelle erstellen)
Wählen Sie EU/EWR-Zielland für Stundung oder planen Liquidität
Melden Sie Wegzug innerhalb 1 Monats beim Finanzamt
Prüfen Sie DBA Zielland (Doppelbesteuerung)
Kontaktieren Steuerberater (Bewertung + Gestaltung)
Dokumentieren Sie Anschaffungskosten (Verträge, Rechnungen)
Planen Sie Nachfolge/Continuity für operative GmbH
Testen Sie 3 Monate „Probe-Wegzug“ (183-Tage-Regel)
Die Wegzugssteuer Österreich 2026 trifft Unternehmer mit GmbH-Anteilen und Investoren mit Wertpapieren besonders hart: 27,5% Kapitalertragsteuer auf alle stillen Reserven ohne Beteiligungsschwelle und ohne realen Verkauf, aber dafür mit sofortiger Liquiditätsbelastung. Während EU/EWR-Ziele wie Portugal oder Zypern zinslose Stundung ermöglichen, fordern Drittstaaten wie Dubai oder die Schweiz die volle Steuerlast innerhalb eines Monats. Mit gezielter Planung (Holding-Strukturen, Timing, Vorab-Realisierung) lassen sich jedoch bis zu 80% der Belastung legal minimieren oder aufschieben.
Die Minimierung der Wegzugssteuer erfordert eine frühzeitige, strategische Planung, die häufig einen Vorlauf von 12-18 Monaten benötigt. Unsere Spezialisten für internationales Steuerrecht analysieren Ihre individuelle Struktur, entwickeln eine rechtssichere Exit-Strategie und begleiten die Abstimmung mit dem Finanzamt.
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Nein, sobald Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegen, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. Sie fallen dann nur noch unter beschränkte Steuerpflicht für österreichische Quellen (z.B. vermietete Immobilien). Die Wegzugssteuer nach § 27 Abs. 6 EStG greift einmalig beim Wegzug und erfasst dann die stillen Reserven. Danach gibt es keine laufende Pflicht mehr.
Ja, die Wegzugssteuer ist einmalig zum Stichtag des Wegzugs. Sie besteuert die stillen Reserven zu diesem Zeitpunkt fiktiv. Bei EU/ EWR-Zuzug wird sie zinslos gestundet (fällig erst beim Verkauf), bei Drittstaaten muss sie sofort gezahlt werden. Danach entfällt sie und spätere Wertsteigerungen im Ausland bleiben steuerfrei.
Ja, alle natürlichen Personen mit Kapitalanlagen (GmbH-Anteile, Aktien, Fonds) sind betroffen. Es sind keine Mindestbeteiligung nötig, anders als in Deutschland. Selbst Privatpersonen mit kleinen Wertpapierdepots oder 1-%-Startup-Anteilen zahlen 27,5% KESt auf stille Reserven. Ausgenommen sind reine Angestellte ohne Kapitalvermögen.