Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist im Kern die Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn eine natürliche Person mit relevanten Beteiligungen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Die Wegzugssteuer, oder auch Exit Tax, in Deutschland knüpft an § 6 Außensteuergesetz (AStG) an und erfasst die stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, vergleichbare ausländische Rechtsformen), sobald diese dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen werden. Praktisch bedeutet das: Beim Wegzug ins Ausland wird so getan, als würden Sie Ihre Anteile verkaufen, obwohl kein realer Verkauf stattfindet, der fiktive Veräußerungsgewinn wird der Einkommensteuer unterworfen.
Wichtig: Es handelt sich nicht um eine eigene Steuerart, sondern um reguläre Einkommensteuer auf einen fiktiv unterstellten Veräußerungsgewinn nach den Regeln des Teileinkünfteverfahrens. Das Thema ist vor allem für Auswanderer, Remote-Unternehmer, Startup-Gründer, Investoren und Influencer mit GmbH-/AG-Anteilen oder Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften relevant, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern wollen.
Die Wegzugsbesteuerung richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlagern. Dabei geht es nicht um reine Unternehmenssteuern, sondern um private Anteilseigner. Betroffen sind Personen, die im Privatvermögen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
Zentrale Tatbestandsvoraussetzungen nach § 6 AStG sind im aktuellen Recht insbesondere:
Sie sind eine natürliche Person mit Anteile(n) an Kapitalgesellschaft(en) im Privatvermögen.
Ihre unmittelbare oder mittelbare Beteiligungshöhe lag in den letzten fünf Jahren vor Wegzug zu mindestens 1%.
Sie geben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf (Auswanderung, dauerhafter Remote-Lifestyle, längerer Auslandsaufenthalt ohne inländischen Wohnsitz).
Sie waren mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Wer die 1-%-Schwelle nicht erreicht oder die zeitlichen Anforderungen nicht erfüllt, fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung, auch wenn ein Wegzug ins Ausland stattfindet.
Besteuert werden die stillen Reserven in den Anteilen an Kapitalgesellschaften, also die Differenz zwischen Anschaffungskosten und aktuellem gemeinem Wert (Marktwert) der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs. Der Gesetzgeber unterstellt für diesen Stichtag einen fiktiven Veräußerungsvorgang. Der so entstehende fiktive Veräußerungsgewinn wird der Einkommensteuer unterworfen, obwohl kein Geld zugeflossen ist.
Typische Beispiele aus der Praxis sind:
Stark im Wert gestiegene Startup-Anteile von Gründern oder Business Angels.
GmbH-Anteile eines Freiberuflers oder Online-Unternehmers, der seine Tätigkeit ins Ausland verlagert.
Beteiligungen an einer Holding-GmbH, in der operative Gesellschaften oder Markenrechte gebündelt sind.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Betriebsvermögen, denn § 6 AStG zielt auf Kapitalgesellschaftsanteile im Privatvermögen ab. Für Anteilsstrukturen im Betriebsvermögen oder bei Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) gelten teilweise andere Regelungen und Mechanismen (fiktive Entnahme, andere Stundungs- und Ratenlogiken).
Die Berechnung der Wegzugsbesteuerung folgt einer klaren Schrittfolge:
Gemeiner Wert ermitteln: Bestimme den Marktwert deiner Kapitalgesellschaftsanteile zum Zeitpunkt des Wegzugs (z.B. anhand Unternehmensbewertung, Transaktionspreise, Vergleichsverfahren).
Anschaffungskosten abziehen: Ziehe die historischen Anschaffungskosten bzw. eingebrachten Buchwerte von diesem Marktwert ab.
Fiktiven Veräußerungsgewinn berechnen: Die Differenz ist der steuerpflichtige fiktive Veräußerungsgewinn.
Teileinkünfteverfahren anwenden: Bei Beteiligungen im Privatvermögen unterliegt grundsätzlich nur 60% des Veräußerungsgewinns der Einkommensteuer, 40% bleiben steuerfrei.
Persönlichen Steuersatz anwenden: Auf die steuerpflichtigen 60% wird der individuelle Einkommensteuersatz (bis ca. 45% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) angewendet.
Anschaffungskosten der GmbH-Anteile 100.000 €, Marktwert beim Wegzug 600.000 € → fiktiver Veräußerungsgewinn 500.000 €
Hiervon sind 60% (300.000 €) steuerpflichtig, bei einem angenommenen Spitzensteuersatz von rund 45% ergibt sich eine Einkommensteuer von etwa 135.000 € zzgl. Zuschlägen
Das Problem: Es fließt kein Geld, trotzdem entsteht eine hohe Steuerlast. Das erzeugt ein erhebliches Liquiditätsrisiko.
Historisch war die Wegzugsbesteuerung stark von der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit geprägt. Deutschland musste die Freizügigkeit berücksichtigen und Zahlungs-Erleichterungen bei Wegzug innerhalb der EU/EWR vorsehen. Die frühere zinslose, unbefristete Stundung innerhalb der EU/EWR wurde allerdings mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz abgeschafft und durch ein einheitliches Ratenmodell ersetzt.
Aktuelle Grundlogik:
Die Wegzugssteuer wird im Wegzugszeitpunkt festgesetzt, aber nicht zwingend sofort in voller Höhe fällig.
Auf Antrag kann die Steuer grundsätzlich in bis zu sieben jährlichen Raten gezahlt werden, unabhängig davon, ob Sie in ein EU-/EWR-Land oder in einen Drittstaat ziehen.
Die Ratenzahlung ist regelmäßig zinsfrei, setzt aber meist die Stellung von Sicherheiten voraus. Außerdem kann bei bestimmten Ereignissen (z.B. tatsächlicher Verkauf der Anteile, Wegfall von Sicherheiten, erneute Strukturänderungen) eine vorzeitige Fälligkeit der Restschuld eintreten.
Die genaue Ausgestaltung ist dynamisch, da insbesondere BFH-Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Ratenregelungen mit Unionsrecht zusätzlichen Anpassungsdruck erzeugen können.
§ 6 AStG enthält eine Rückkehrregelung, die vorsieht, dass die Wegzugsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend entfällt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird. Die Idee: Zieht eine Person nur vorübergehend ins Ausland und kehrt innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums zurück, soll der zuvor angenommene „endgültige“ Entzug des deutschen Besteuerungsrechts wieder aufgehoben werden.
Nach der aktuellen Rechtslage kann die Wegzugsteuer entfallen, wenn der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach Wegzug nach Deutschland zurückkehrt. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Fällen auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden. In der Praxis ist die Anwendung dieser Rückkehrregelungen komplex.
Disclaimer: In diesem Beitrag handelt es sich um allgemeine Informationen, keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Konkrete Gestaltungen sollten immer mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für internationales Steuerrecht abgestimmt werden.
Typische Gestaltungsansätze, um die Wegzugssteuer-Belastung reduzieren zu können, sind:
Struktur über eine Holding oder Stiftungs-Holding: Hält eine juristische Person (z.B. Holding-GmbH, Familienstiftung) die operativen Beteiligungen, knüpft die Wegzugsbesteuerung primär an die natürliche Person als Anteilseigner der Holding an. Je nach Struktur kann das die Wegzugssteuer steuern oder verlagern.
Umwandlung in eine Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG), bei der die Anteile in ein inländisches Betriebsvermögen überführt werden („Flucht in das Betriebsvermögen“). Hier greifen andere Normen als § 6 AStG, was in der Planung genutzt werden kann.
Timing der Auswanderung: Geplanter Wegzug erst nach Ablauf relevanter Beteiligungs- oder Steuerpflichtzeiträume (z.B. Erreichen oder Unterschreiten der 1-%-Schwelle, Besitzzeiten), wenn das wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist.
Frühzeitige Bewertung und ggf. (Teil-)Realisierung von Gewinnen: Teilverkäufe oder Ausschüttungen vor dem Wegzug können helfen, stille Reserven planbarer zu realisieren und die spätere Wegzugsbesteuerung zu begrenzen.
Die Wegzugsbesteuerung ist längst kein exotisches Spezialthema mehr, sondern betrifft zunehmend Gründer, Investoren, Online-Unternehmer und Influencer mit deutschen Kapitalgesellschaften.
Typische Steuerfallen:
Gründer und Startup-Investoren: Hohe Wertsteigerungen in kurzer Zeit, Beteiligungen über 1% und internationale Exit-Pläne können durch einen ungeplanten Wegzug vor Exit zu massiver Wegzugssteuer führen.
Online-Unternehmer und Digitale Nomaden: Häufiger Fall: operative Tätigkeit wird von Portugal, Dubai oder Bali aus geführt, während Beteiligungen an einer deutschen GmbH bestehen bleiben.
Influencer und Selbständige: Viele Influencer gründen zur Haftungsbegrenzung eine GmbH und verlegen später ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland. Dann kann § 6 AStG greifen, obwohl sie die GmbH behalten wollen.
Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, inwiefern Sie von der Wegzugsteuer betroffen sein könnten und worauf Sie dabei achten sollten:
Beteiligungsstruktur prüfen: Welche Kapitalgesellschaftsanteile halten Sie, in welcher Höhe, im Privat- oder Betriebsvermögen?
Steuerhistorie dokumentieren: Wohnsitz- und Steuerpflicht-Historie der letzten zwölf Jahre erfassen, inkl. Zu- und Wegzugstatbestände.
Stille Reserven grob kalkulieren: Marktwerte der Beteiligungen ermitteln (z.B. durch Unternehmensbewertung) und potenzielle fiktive Veräußerungsgewinne überschlagen.
Optionen mit Experten besprechen: Holding-Strukturen, Umwandlung, Verkauf oder Teilveräußerung, Ratenzahlung bzw. Sicherheiten frühzeitig mit Steuerberater/Fachanwaltskanzlei planen.
Zeitplanung des Wegzugs abstimmen: Wegzug nicht spontan, sondern steuerlich orchestriert durchführen (Stichtage, Fristen, Rückkehroptionen).
Für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit mindestens 1-%-Beteiligung ist die Wegzugsbesteuerung beim Wegzug ins Ausland ein zentrales Thema, weil sie zu einer hohen Steuerlast auf fiktive Gewinne führen kann, ohne dass liquide Mittel zufließen. Mit frühzeitiger Planung, geeigneten Strukturen (z.B. Holding, Personengesellschaft, Stiftung) und cleverem Timing lassen sich Risiken reduzieren und Gestaltungsspielräume nutzen.
Empfehlung: Konsultieren Sie vorab Ihren Steuerberater, um passende Gestaltungen zu prüfen.
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Ja, die Wegzugssteuer ist grundsätzlich einmalig. Sie greift exakt zum Stichtag der Wohnsitzverlagerung und besteuert die stillen Reserven in den Anteilen (fiktiver Veräußerungsgewinn) zu diesem Zeitpunkt. Danach entfällt die Regelung, es sei denn, spätere Ereignisse wie ein tatsächlicher Verkauf der Anteile lösen eine Nachversteuerung aus (z.B. bei Ratenzahlung). Eine wiederkehrende Besteuerung gibt es nicht. Sie ist kein laufender Abgabentitel.
Die Abmeldung des Wohnsitzes löst primär die Wegzugssteuer aus (bei Erfüllung der Voraussetzungen), birgt aber weitere Nachteile:
Finanziell: Wegzugssteuer auf stille Reserven (hohe Liquiditätsbelastung ohne Cash-Inflow), Verlust von Sozialleistungen wie Kindergeld oder Wohngeld.
Praktisch: Keine Fahrzeugzulassung mehr möglich, erschwertes Eröffnen neuer Bankkonten, komplizierte Verträge (z.B. Strom, Versicherungen).
Bürokratisch: Wahlrecht nur per Briefwahl (Vorantrag nötig), Fortbestand der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) für 10 Jahre möglich.
Steuerlich: Tatsächliche Aufgabe des Wohnsitzes muss bewiesen werden (Schlüsselabgabe etc.), sonst gilt unbeschränkte Pflicht fort.
Die Wegzugssteuer gilt nicht „ewig“, sondern wird einmalig festgesetzt. Die Zahlung kann jedoch gestreckt werden: Auf Antrag in bis zu 7 jährlichen Raten (zinsfrei gegen Sicherheiten). Sie entfällt rückwirkend bei Rückkehr innerhalb von 7 Jahren (verlängerbar auf 12 Jahre auf Antrag), wenn Sie wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden und die Anteile halten. Nach Ablauf der Rückkehrfrist oder vollständiger Zahlung ist sie erledigt. § 2 AStG regelt ggf. eine separate Nachbesteuerung von Gewinnen (erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis 10 Jahre).