Die Schweizer Pauschalbesteuerung - international oft als lump-sum taxation oder expenditure-based taxation bezeichnet - hat über Jahre viele wohlhabende Zuziehende angezogen. Das Grundprinzip klingt einfach: Nicht das tatsächliche weltweite Einkommen wird als Ausgangspunkt genommen, sondern der Lebensaufwand. In der Praxis ist das Modell aber deutlich komplizierter geworden. Und für manche Nationalitäten ist es heute längst nicht mehr die elegante Lösung, als die es oft verkauft wird.
Gerade für Deutsche ist der Punkt wichtig: Die Pauschalbesteuerung ist in der Schweiz nicht generell abgeschafft, aber sie funktioniert aus DBA-Sicht deutlich eingeschränkter als früher, insbesondere wenn Abkommensvorteile in Anspruch genommen werden sollen. Wer als in der Schweiz pauschalbesteuerte Person Vorteile aus bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen beanspruchen will, muss zusätzliche Anforderungen erfüllen und stößt dabei je nach Konstellation auf Einschränkungen. Genau deshalb ist das Modell für Deutsche in vielen Konstellationen nicht mehr die frühere Standardlösung. Ähnliche Einschränkungen gelten auch für weitere Staaten wie Österreich, Belgien, Frankreich, Italien, Norwegen, Kanada und die USA.
Offiziell handelt es sich um eine vereinfachte Veranlagung für ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, dort nicht erwerbstätig sind und erstmals oder nach mindestens zehn Jahren Abwesenheit wieder einen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz begründen. Wer Schweizer Bürger wird oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verliert den Zugang zu dieser Besteuerungsform. Die regulären Steuersätze gelten weiterhin - nur die Bemessungsgrundlage wird anders ermittelt.
Die Steuer bemisst sich dabei am jährlichen Lebensaufwand des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen im In- und Ausland. Außerdem gibt es Mindestwerte und eine Kontrollrechnung: Die Steuer darf nicht niedriger sein als die regulär berechnete Steuer auf bestimmte schweizerische Einkünfte und auf Einkommen, für das unter einem Doppelbesteuerungsabkommen Entlastung beansprucht wird. Genau diese Kontrollrechnung ist der Punkt, an dem viele grenzüberschreitende Fälle kippen.
Die Pauschalbesteuerung ist in der Schweiz seit Jahren politisch umstritten. Zürich hat sie nach einer Volksabstimmung zum 1. Januar 2010 abgeschafft. Weitere Kantone - Basel-Stadt, Schaffhausen und Appenzell Ausserrhoden - folgten. In Basel-Landschaft ist die Aufwandbesteuerung dagegen nicht vollständig abgeschafft, sondern nur noch im Zuzugsjahr bis zum Ende der laufenden Steuerperiode möglich. Andere Kantone haben die Aufwandbesteuerung beibehalten, teils mit strengeren Anforderungen, insbesondere Luzern, St. Gallen und Thurgau. Da die kantonale Praxis unterschiedlich ist, sollte jeder Fall im jeweiligen Kanton individuell geprüft werden.
Das heißt: Schon rein innerhalb der Schweiz ist die Lage nicht überall gleich. Wer sich mit dem Thema beschäftigt, muss nicht nur das Bundesrecht, sondern auch den jeweiligen Kanton anschauen. Ein pauschaler Satz wie "In der Schweiz kann man einfach pauschalbesteuert werden" ist heute schlicht zu grob.
Der wirklich sensible Punkt liegt aber nicht in der Schweiz selbst, sondern in der Schnittstelle zu den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nach einem offiziellen Dokument des Schweizer Staatssekretariats für internationale Finanzfragen gelten pauschalbesteuerte Personen grundsätzlich zwar als in der Schweiz ansässig. Bei bestimmten DBA muss die schweizerische Einkommensteuer einer natürlichen Person aber Mindestanforderungen erfüllen, damit diese Person die Abkommensvorteile überhaupt beanspruchen kann. Genannt werden dort ausdrücklich Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Österreich, Norwegen und die USA.
Das ist der Kern des Problems. Das Modell ist also nicht für Deutsche "verboten", aber es ist aus Abkommenssicht für Deutsche deutlich unattraktiver geworden, wenn deutsches Einkommen, deutsches Vermögen oder deutsche Quellensteuern im Spiel sind. Dasselbe gilt sinngemäß auch für Personen aus Österreich, Belgien, Italien, Frankreich, Norwegen, Kanada und den USA. In all diesen Fällen reicht der klassische Schweizer Pauschalsteuerstatus oft nicht aus, um automatisch alle DBA-Vorteile mitzunehmen.
Für deutsche Fälle ist das Thema deshalb so präsent, weil viele deutschsprachige Auswanderer nicht einfach komplett "sauber abgeschnitten" in die Schweiz ziehen. Häufig bestehen weiter Vermögenswerte, Ausschüttungen, Beteiligungen, Renten, Immobilien oder andere deutsche Einkünfte. Sobald hierfür Entlastungen aus dem DBA Deutschland-Schweiz genutzt werden sollen, wird die Sache heikel. Denn die Schweiz verlangt in solchen Fällen im Ergebnis, dass bestimmte ausländische Einkünfte in die schweizerische Kontrollrechnung einbezogen werden.
Genau deshalb sagen viele Berater heute verkürzt: "Für Deutsche ist die klassische Pauschalbesteuerung kein echtes Modell mehr." Juristisch ist das zu pauschal formuliert - praktisch trifft es aber oft den Punkt. Wer als Deutscher in die Schweiz zieht und dort pauschalbesteuert lebt, bekommt eben nicht automatisch die frühere Kombination aus Schweizer Sonderbesteuerung und voller DBA-Nutzung.
Wenn man das Thema sauber darstellt, sollte man also nicht nur über Deutschland sprechen. Besonders relevant sind aktuell diese Länder:
Deutschland - stark eingeschränkt, sobald deutsche Einkünfte und DBA-Vorteile mitgedacht werden.
Österreich - ebenfalls in der Gruppe der Staaten mit verschärften DBA-Anforderungen.
Belgien - zählt ausdrücklich zu den Ländern mit Sonderanforderungen.
Frankreich - auch hier genügt die reine Pauschalbesteuerung nicht automatisch für vollen DBA-Komfort.
Italien - gleiches Thema; Abkommensvorteile verlangen eine weitergehende steuerliche Erfassung in der Schweiz.
Norwegen, Kanada, USA - ebenfalls offiziell in dieser Gruppe genannt.
Die wichtige Nuance lautet also: Für diese Länder ist die Pauschalbesteuerung nicht zwingend "weg", aber sie ist nicht mehr frei und unbeschwert nutzbar, wenn man die Abkommensseite mitdenkt.
Trotzdem ist die Schweizer Pauschalbesteuerung nicht tot. Sie kann weiterhin interessant sein für wohlhabende ausländische Personen, die:
neu oder nach langer Abwesenheit in die Schweiz ziehen,
dort nicht arbeiten,
keine komplizierten Quelleneinkünfte aus problematischen DBA-Staaten einbinden müssen,
und primär ein stabiles, planbares Steuerumfeld in einem bestimmten Kanton suchen.
Gerade für Personen ohne starke Verflechtungen zu den genannten Staaten kann das Modell noch funktionieren. Aber das ist eben etwas ganz anderes als die alte Vermarktung, nach der "die Schweiz" pauschal für internationale HNWIs offenstehe und alle Probleme löse. Das stimmt so heute nicht mehr.
Oft wird vergessen, dass die Pauschalbesteuerung kantonal unterschiedlich gelebt wird. Dazu kommt: Nicht jeder Schweizer Kanton will dieses Modell politisch gleich offensiv tragen. Dass mehrere Kantone die Regel ganz abgeschafft haben, zeigt, dass die Schweiz intern keineswegs einheitlich auftritt. Wer sich also nur auf einen allgemeinen Schweiz-Artikel verlässt, bekommt schnell ein falsches Bild.
Die Schweizer Pauschalbesteuerung existiert weiterhin, aber sie ist heute ein viel engeres und technischeres Modell als früher. Für Deutsche ist sie nicht komplett verschwunden, aber in vielen praxisrelevanten Fällen nicht mehr die frühere Wunschlösung, weil die DBA-Seite die Vorteile stark einschränkt. Dasselbe gilt auch für Personen mit Bezug zu Belgien, Frankreich, Italien, Österreich, Norwegen, Kanada und den USA.
Wer sich mit dem Thema beschäftigt, sollte deshalb nicht fragen: "Gibt es die Pauschalbesteuerung in der Schweiz noch?" Die bessere Frage lautet: "Kann ich sie mit meinem Herkunftsland und meinen Einkunftsquellen überhaupt noch sinnvoll nutzen?"
Genau an dieser Stelle trennt sich Marketing von echter Steuerplanung.