Erbschaft-und Schenkungsteuer bei Auslandsbezug
Baum

Erbschaft-und Schenkungsteuer bei Auslandsbezug

Erbschaft-und Schenkungsteuer bei Auslandsbezug
30 Jan 2026

Wer Vermögen international vererben oder verschenken will, landet schnell in einem Geflecht aus unterschiedlichen Steuerregeln. Entscheidend sind nicht nur Immobilien oder Depots, sondern vor allem Wohnsitz, Zeitpunkt und die Frage, welcher Staat überhaupt zugreifen darf.

Kostenloses Erstgespräch

Warum Auslandsbezug bei Erbe und Schenkung so schnell zum Risiko wird

Sobald Erblasser/Schenker oder Erbe/Beschenkter im Ausland leben (oder dort hinziehen), können gleich mehrere Länder ein Besteuerungsrecht reklamieren. Das kann sich völlig "unfair" anfühlen - passiert aber regelmäßig, weil Staaten unterschiedliche Prinzipien anwenden: Manche knüpfen an den Wohnsitz an, andere an die Belegenheit des Vermögens (z. B. Immobilie), wieder andere ziehen zusätzlich die Staatsangehörigkeit oder besondere Nachwirkungsregeln heran.

In der Praxis führt das zu zwei typischen Problemen:

  1. Doppelbesteuerung: Zwei Staaten wollen Erbschaft- oder Schenkungsteuer - und es gibt nicht immer ein Abkommen, das sauber "aufteilt".

  1. Fehlplanung: Familien denken, ein Wegzug reiche aus. Oder sie verschenken "mal schnell" Vermögen, ohne zu merken, dass sie dadurch die ungünstigere Steuerpflicht auslösen.

Wer hier früh sauber strukturiert, kann viel vermeiden. Wer erst reagiert, wenn der Erbfall eingetreten ist, hat deutlich weniger Spielraum.

Der wichtigste Grundsatz: Wann Deutschland überhaupt besteuern darf

Für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein Punkt zentral: Deutschland besteuert oft nicht nur inländisches Vermögen, sondern im Zweifel auch weltweites Vermögen - nämlich dann, wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Diese kann entstehen, wenn mindestens eine Seite (Erblasser/Schenker oder Erwerber) in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Daneben gibt es die beschränkte Steuerpflicht. Die ist grob gesagt dann relevant, wenn beide Seiten nicht (mehr) "inländisch" sind, Deutschland aber wegen bestimmter Vermögenswerte dennoch mitreden darf. Klassischer Auslöser: deutsche Immobilien oder bestimmte Unternehmensbezüge.

Wichtig: Der Begriff "inländisch" ist nicht nur eine Meldefrage. Es geht nicht darum, ob jemand beim Bürgeramt abgemeldet ist, sondern ob die tatsächlichen Verhältnisse einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Nachwirkung auslösen.

Drei typische Konstellationen, die Sie kennen sollten

1) Erblasser/Schenker in Deutschland - Erbe/Beschenkter im Ausland

Das ist der häufigste "Überraschungskandidat". Beispiel: Eltern leben in Deutschland, das Kind lebt seit Jahren in Dubai, Spanien oder der Schweiz. Viele glauben, damit sei Deutschland aus der Nummer raus. Tatsächlich ist es oft umgekehrt: Wenn der Erblasser/Schenker in Deutschland ansässig ist, kann Deutschland das Vermögen umfassend erfassen - unabhängig davon, wo der Erwerber lebt.

Praktisch bedeutet das:

  • Die deutsche Steuer kann greifen, selbst wenn der Erwerber keinen Fuß nach Deutschland setzt.

  • Der Wohnsitzstaat des Erwerbers kann zusätzlich besteuern (je nach nationalem Recht).

  • Ohne Planung droht eine Doppelbelastung oder zumindest viel Abstimmungsaufwand.

2) Erblasser/Schenker im Ausland - Erbe/Beschenkter in Deutschland

Auch diese Lage wird unterschätzt: "Oma lebt doch längst in Österreich, also ist Deutschland raus." Nicht unbedingt. Wenn der Erwerber in Deutschland lebt, kann Deutschland sich ebenfalls ein Besteuerungsrecht nehmen. Gerade bei Familien, die "auseinandergezogen" sind, ist das sehr typisch.

Hier entstehen häufig Fragen wie:

  • Muss der Erbe in Deutschland erklären, obwohl das Vermögen im Ausland liegt?

  • Werden ausländische Immobilien oder Depots in Deutschland erfasst?

  • Wie funktioniert eine Anrechnung, wenn im Ausland ebenfalls Steuer anfällt?

Die Antworten sind stark einzelfallabhängig - und genau deshalb lohnt die Vorarbeit.

3) Beide im Ausland - und trotzdem deutsche Steuer?

Ja, das kommt vor. Zwei Gründe tauchen in der Praxis besonders oft auf:

  • Inlandsvermögen: Wer eine Immobilie in Deutschland hält, bleibt mit diesem Vermögen häufig im deutschen Zugriff.

  • Nachwirkung nach Wegzug: In bestimmten Fällen kann Deutschland Personen nach einem Wegzug noch eine Zeit lang steuerlich wie Inländer behandeln. Das trifft insbesondere Konstellationen, in denen jemand zwar weggezogen ist, aber der Wegzug "noch frisch" ist oder besondere Regeln greifen.

Wer hier pauschal sagt "Ich bin doch ausgewandert", geht ein unnötiges Risiko ein.

Doppelbesteuerung: Warum es oft kein "sauberes" Abkommen gibt

Bei Einkommensteuer sind Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fast Standard. Bei Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das leider deutlich dünner. Das führt dazu, dass man häufig nicht über ein klares Abkommenssystem steuert, sondern über nationale Anrechnungsvorschriften, Definitionen von "Auslandsvermögen" und die praktische Frage: Welche Steuer ist überhaupt vergleichbar?

Genau hier entstehen in der Realität die Reibungsverluste:

  • unterschiedliche Bewertungsregeln,

  • unterschiedliche Stichtage,

  • unterschiedliche "Steuerarten" (manche Länder besteuern eher den Nachlass, andere den Erwerber),

  • fehlende oder begrenzte Anrechnungsmöglichkeiten.

Das ist nicht nur Theorie. Das sind die Fälle, die später Zeit, Nerven und oft Geld kosten.

Freibeträge sind der Hebel - und werden international am häufigsten verschenkt

Viele Familien wissen grob, dass es Freibeträge gibt. Was sie unterschätzen: Freibeträge helfen nur dann optimal, wenn man sie bewusst plant und sauber dokumentiert.

Typisch ist zum Beispiel:

  • Man wartet zu lange und überschreitet Wertschwellen.

  • Man verschenkt "in einem Rutsch", statt gestaffelt zu übertragen.

  • Man nutzt Freibeträge nicht vollständig oder im falschen Timing.

  • Man übersieht Formvorschriften, insbesondere bei Immobilien.

Gerade bei Schenkungen lässt sich häufig sinnvoll arbeiten, weil Schenkungen planbar sind. Erbfälle sind es nicht.

Schenkung statt Erbe: Warum Timing und Struktur hier besonders wichtig sind

Schenkungen können ein sehr wirksames Werkzeug sein - aber eben nur, wenn sie in die richtige steuerliche "Welt" fallen.

Zwei typische Stolpersteine:

  1. Übergangsphasen beim Wegzug

Wer kurz vor oder kurz nach einem Umzug ins Ausland schenkt, kann ungewollt genau die Steuerpflicht auslösen, die er vermeiden wollte. Nicht selten fragt das Finanzamt später: Wo war der Lebensmittelpunkt wirklich? Gab es noch eine nutzbare Wohnung in Deutschland? Wie sahen Aufenthalte und Bindungen aus?

  1. Vermögensart und Belegenheit

Bei Immobilien gilt fast überall: Der Staat, in dem die Immobilie liegt, möchte besteuern. Bei Unternehmensbeteiligungen oder Depots hängt vieles davon ab, wie strukturiert ist, wo verwahrt wird und wie die jeweilige nationale Regelung funktioniert.

Praxisbeispiel: Der "harmlose" Geldtransfer, der teuer werden kann

Ein Unternehmer lebt seit Kurzem in Portugal und möchte seinem Sohn, der in Deutschland lebt, 600.000 € schenken. Gedanklich ist das für ihn klar: "Ich wohne doch nicht mehr in Deutschland - also wird das da keine Rolle spielen."

In der Praxis kann Deutschland trotzdem relevant sein, weil der Erwerber in Deutschland ansässig ist. Zusätzlich prüft der neue Wohnsitzstaat des Schenkers (je nach Recht), ob dort ebenfalls Anknüpfungspunkte bestehen. Ergebnis: Ohne Einordnung und saubere Gestaltung entsteht schnell ein Mix aus Meldepflichten, Erklärungen und potenziellen Steuerlasten.

Der entscheidende Punkt ist nicht die gute Absicht, sondern die Systemlogik: Ein internationaler Sachverhalt ist nicht automatisch "steuerfrei", nur weil jemand umgezogen ist.

Was vor einer internationalen Erbschaft oder Schenkung geprüft werden sollte

Wer Auslandsbezug hat, sollte nicht mit "Hoffnung" planen, sondern mit einer kurzen, pragmatischen Bestandsaufnahme:

  • Wo sind Erblasser/Schenker und Erwerber steuerlich ansässig? (nicht nur gemeldet - tatsächlich)

  • Welche Vermögenswerte sind betroffen? (Immobilie, GmbH-Anteile, Depot, Cash, Kunst, Betriebsvermögen)

  • Wo liegt das Vermögen rechtlich? (Belegenheit von Immobilien, Sitz/Ort von Beteiligungen, Verwahrstelle)

  • Gibt es mehrere Steuerzugriffe? (Deutschland + Wohnsitzstaat + Belegenheitsstaat)

  • Welche Dokumente sind vorhanden? (Bewertungen, Verträge, Nachweise, Kontounterlagen)

  • Was ist das Ziel? (Steuer reduzieren, Streit vermeiden, Versorgung sichern, Kontrolle behalten)

Diese Fragen wirken simpel, sind aber der Unterschied zwischen "sauber gelöst" und "teuer nachgebessert".

Typische Fehler, die wir in der Praxis immer wieder sehen

  • "Abmelden reicht": Wohnsitzaufgabe wird mit Steuerfreiheit verwechselt.

  • "Das ist doch nur Familie": Gerade familiäre Konstellationen werden steuerlich streng betrachtet.

  • "Wir machen das später": Nach Eintritt des Erbfalls sind Optionen oft stark eingeschränkt.

  • "Wir haben doch ein Testament": Ein Testament löst keine Steuerprobleme - es regelt nur die Verteilung.

  • "Das ist im Ausland, also unsichtbar": Internationale Transparenz und Datenflüsse nehmen zu; zudem entstehen Anknüpfungspunkte oft bereits durch Beteiligte, nicht durch Sichtbarkeit.

Fazit: Internationale Nachfolge braucht Planung, nicht Bauchgefühl

Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug sind kein Randthema mehr - sie sind Alltag. Wer frühzeitig die eigene Situation strukturiert, reduziert nicht nur Steuern, sondern gewinnt vor allem Planungssicherheit für die Familie.

Wir unterstützen dabei, die konkrete Konstellation sauber einzuordnen, Doppelbesteuerungsrisiken zu erkennen und eine rechtssichere, praktikable Lösung zu entwickeln.

Kostenloses Erstgespräch

Person
Frage stellen
(Antwortzeit unter 24 Stunden):

W-V Law Firm LLP

Ihr Partner für Gesellschaftsrecht, Stiftungen, Banking und Expansion
Seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten.
Mehr als 2000 Mandanten betreut
Mehr als 2000 Mandanten betreut
Führende Anwaltskanzlei in der Region Europa
Führende Anwaltskanzlei in der Region Europa
Immer zielführend und persönlich ansprechbar
Immer zielführend und persönlich ansprechbar